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Der Solidaritätszuschlag ("Soli") ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Seit 1998 beträgt er 5,5 Prozent auf die Steuerschuld. 1995 wurde er – nach kurzem Zwischenspiel von Juli 1991 bis Juni 1992 – wiedereingeführt und betrug zunächst 7,5 Prozent. Begründet wurde der Soli mit den Kosten der deutschen Einheit. Das Aufkommen aus dem Soli (zuletzt fast 19 Mrd. Euro im Jahr) steht alleine dem Bund zu, der auch alleine über die Ergänzungsabgabe zu entscheiden hat. Der Soli selbst ist zwar als fester Prozentsatz ausgestaltet, als "Zuschlagsteuer" auf eine progressive Bemessungsgrundlage verstärkt er aber die Progression des Einkommensteuersystems.
Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD wurde ein erster Abbauschritt verabredet, durch den 90 Prozent der Steuerzahler den Soli nicht mehr zahlen würden. Diese Pläne werden nun umgesetzt, ein entsprechender Gesetzesentwurf des Bundesfinanzministeriums wurde Ende August im Bundeskabinett gebilligt. Durch "Gleitregelungen" profitieren ab Januar 2021 zusätzlich zu den 90 Prozent, die komplett entlastet werden und gar nicht mehr zahlen, weitere 6,5 Prozent der Einkommensteuerzahler. In der politischen Debatte wird teilweise gefordert, den Soli zügig und vollständig abzuschaffen.
Der Soli wird als "Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer" nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erhoben, die im Grundgesetz selbst nicht näher definiert ist. Laut alten Gesetzesbegründungen sollen mit einer solchen Abgabe aber Bedarfsspitzen gedeckt werden, die auf anderem Wege nicht ausgeglichen werden können. Deshalb, so Kritiker, käme die Abgabe keineswegs für die Dauer, sondern lediglich für Ausnahmeregelungen in Betracht. Das aktuelle Solidaritätszuschlaggesetz und damit der Soli selbst sind nicht befristet.
Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung entstand erheblicher zusätzlicher Finanzbedarf. Da der "Solidarpakt II" aber Ende 2019 ausläuft, könnte die finanzpolitische Sonderlage einer Aufbauhilfe zugunsten der Neuen Länder als beendet erachtet werden. Das Bundesfinanzministerium sieht das anders. Abgesehen von der Verfassungsmäßigkeit des Solis, die seit vielen Jahren kontrovers diskutiert wird und Gerichte beschäftigt, ist die Akzeptanz in der Bevölkerung stark gesunken. Dass ein konkreter Erhebungszweck noch gegeben ist, lässt sich den Steuerzahlern kaum noch vermitteln. Vermutlich wird nun das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Wiedervereinigung nach 30 Jahren finanzpolitisch abzuschließen, wäre zudem ein gutes Signal. Wegen der fehlenden Legitimation sollte auf den Soli verzichtet werden – keinesfalls aber auf sein vollständiges Aufkommen und seine verteilungspolitische Wirkung!
Familien (zwei Kinder) bis zu einem Brutto-Einkommen von über 220.000 Euro werden durch den schon verabredeten weitgehenden Abbau des Solis entlastet, bis zu einem Einkommen von gut 150.000 Euro (bisher rund 55.000 Euro) zahlen sie künftig gar keinen Soli mehr. Alleinstehende werden ab 2021 erst bei einem Jahres-Brutto von fast 110.000 Euro noch den vollen Soli entrichten, ab rund 73.000 Euro lediglich teilweise.
Auch der jetzt verabredete Abbau hilft fast ausschließlich der oberen Hälfte der Einkommensverteilung. Zudem profitieren Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer (z.B. Handwerker) sowie Personengesellschaften, da ihre Gewinne meist der Einkommensteuer unterliegen. Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden vollständig vom Soli befreit, weitere 7 Prozent teilweise. Für viele Familien und für kleine und mittlere Einkommen fällt die bereits verabredete Entlastung eher gering aus, da sie schon jetzt kaum Soli zahlen. Dieser Schritt ist dennoch begrüßenswert. Eine komplette und ersatzlose Abschaffung würde darüber hinaus aber nur noch den Menschen helfen, die ein sehr hohes Einkommen haben (Familien bspw. ab 150.000 bzw. 220.000 Euro, siehe oben). Zudem würden Konzerne und Kapitalgesellschaften profitieren (GmbHs und AGs). Eine Komplett-Abschaffung wäre gleichwohl teuer und träfe deshalb alle, da dem Staat Geld fehlen würde.
Die ersatzlose Abschaffung ist nicht nur aus verteilungspolitischer, sondern auch aus fiskalischer Sicht nicht zu verantworten. Zur Überwindung des Investitionsstaus müsste der Bund (aber auch Länder und Kommunen) zusätzliche Milliardenbeträge in die Hand nehmen. In einer drohenden konjunkturellen Schwächephase mit entsprechenden Einnahmeausfällen lässt sich ein Verzicht auf die Soli-Mittel keineswegs mit der Schuldenbremse vereinbaren. Die "schwarze Null" schränkt ihrerseits den Handlungsspielraum ein und erschwert Zukunftsinvestitionen in Bildung, Gebäude und Infrastruktur oder die Klimawende.
Der zweite Abbauschritt – die ersatzlose Komplett-Abschaffung, die von mancher Seite gefordert wird – würde wenigen helfen, die öffentliche Hand aber in etwa weitere rund 10 Mrd. Euro jährlich kosten. Damit drohen Haushaltslöcher, die vermutlich anderweitig gestopft würden – stattdessen andere Steuern (bspw. die Mehrwertsteuer) zu erhöhen oder Ausgaben zu kürzen wäre aber sozialpolitisch schief und auch konjunkturpolitisch nicht empfehlenswert. Für Bremen und Bremerhaven und die hiesigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wäre das schlecht.
Der entschiedene und ab 2021 vollzogene Abbauschritt hilft kleinen Einkommen zwar kaum, Bezieher mittlerer Einkommen werden aber durchaus maßvoll entlastet. Ein darüber hinausgehender zweiter Abbauschritt würde wie beschrieben dem Gros der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht helfen – im Gegenteil. Um dennoch den Soli zu überwinden, die fiskalische und verteilungspolitische Gesamtwirkung der Einkommensbesteuerung gleichzeitig zu erhalten, gibt es Alternativen zur simplen ersatzlosen Streichung der ungeliebten Abgabe. Auch wenn sich der (Rest-)Soli nicht eins zu eins in den Einkommensteuertarif einbauen lässt, ließe sich ein Tarif entwickeln, der ungefähr dasselbe Aufkommen nach sich zöge und eine ähnliche tarifliche Verteilungswirkung hätte. Für die Körperschaftsteuer wäre eine Integration ohne weiteres möglich.
Bei einem Umbau des Tarifs, durch den niemand mehr zahlen müsste als momentan (bzw. ab 2021), würden überdies – wie im Grundgesetz für die Einkommensbesteuerung vorgesehen – auch Länder und Gemeinden am Aufkommen beteiligt. Im Rahmen der normalen Einkommensteuerverteilung fließt das Aufkommen Bund (42,5 Prozent), Ländern (42,5 Prozent) und Kommunen (15 Prozent) zu. Für das Land Bremen und seine Städte würde das Mehreinnahmen im hohen zweistelligen Millionenbereich bedeuten. Diese Mittel sinnvoll einzusetzen, wäre für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bremen deutlich wichtiger, als Steuerentlastungen für eine sehr kleine Gruppe zu machen, die in den letzten Jahrzehnten mehrfach entlastet wurde (siehe auch Kammer Position "Gerecht besteuern").
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Erschienen in: Bericht zur Lage der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen 2019
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