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Das "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ (Mutterschutzgesetz; MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Anstelle eines "behütenden" Mutterschutzes folgt es seit der Novellierung des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2017 einem zeitgemäßen Leitbild. Es zielt gleichermaßen auf den Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind, die berufliche Teilhabe und die Selbstbestimmungskompetenz der Frau, um ein einheitliches, berufsgruppen-unabhängiges Niveau des Gesundheitsschutzes in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu gewährleisten. Das neue Mutterschutzgesetz soll auch der Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt in der besonders schutzwürdigen Lebensphase der Familiengründung entgegen wirken.
Im Unterschied zum Arbeitsschutz ist der Mutterschutz nicht beim Arbeits- und Sozialministerium, sondern beim Familienministerium angesiedelt.
Mit dem im Arbeitsschutz ungebräuchlichen Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ (§§ 9, 11 und 12 MuSchG) wurde ein neuer unbestimmter Rechtsbegriff geschaffen. Mittels Risikoabschätzung soll der dreifachen Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes Rechnung soll der dreifachen Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 MuSchG) Rechnung getragen werden: weitest gehender Schutz von Mutter und Kind, Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Frau sowie Diskriminierungsfreiheit.
Für die in der betrieblichen Praxis Verantwortlichen ist der neue Begriff schwer handhabbar und wird die Integration des Mutterschutzes in den betrieblichen Arbeitsschutz tendenziell zumindest so lange erschweren, bis die Bundesregierung die in § 31 begründete Rechtsverordnung zur Begriffsbestimmung erlassen hat.
Die erforderliche Konkretisierung der unverantwortbaren Gefährdung stellt eine der Kernaufgaben des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) dar, der zur fachlichen Beratung wurde der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) durch das Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) berufen wurde. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, Mutterschutzregeln zu erarbeiten, die – vergleichbar mit den technischen Regeln für Arbeitsschutz – den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse als Orientierungsgrundlage für die Schutzmaßnahmen beinhalten und der „Übersetzung“ des Mutterschutzgesetzes in die betriebliche Praxis dienen sollen. Der Mutterschutzausschuss arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen_node.html
Im Unterschied zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingesetzten Arbeitsschutzausschüssen wurde die Geschäftsstelle des Mutterschutzausschusses beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) eingerichtet: https://www.bafza.de/programme-und-foerderungen/unterstuetzung-von-gremien/ausschuss-fuer-mutterschutz-geschaeftsstelle
Der erste Evaluationsbericht des novellierten Mutterschutzgesetzes soll gemäß § 34 MuSchG im Jahr 2021 vorgelegt werden.
Sicher und gesundheitsgerecht gestaltete Arbeitsbedingungen ermöglichen es schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, die berufliche Tätigkeit möglichst wenig zu unterbrechen. Das sichert Arbeitsplätze und Erwerbschancen von Frauen.
Mutterschutz gehört deshalb als systematischer Bestandteil zum Arbeitsschutz und zu den betrieblichen Organisationspflichten des Arbeitgebers – gleich, ob die Arbeits- und Ausbildungsplätze im Betrieb aktuell mit Männern oder mit Frauen besetzt sind. Seit der Verabschiedung des neuen Mutterschutzgesetzes gibt es hier kein Missverständnis mehr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die physische und psychische Gesundheit von Mutter und Kind zu sorgen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie mit Schwangerschaft und Stillzeit vereinbar sind.
Die Mutterschutzmaßnahmen müssen sich am Stand der Technik, an Arbeitsmedizin und Hygiene sowie an sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin und auch das Gewerbeaufsichtsamt beraten bei der Beurteilung einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung und bei der Gestaltung schwangeren- und stillgerechter Arbeitsbedingungen.
Die Aufsicht über den betrieblichen Mutterschutz liegt allein bei der staatlichen Gewerbeaufsicht, anders als im Arbeitsschutz, in dem auch die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Aufsicht zuständig sind.
Was bei den Schutzmaßnahmen zu beachten ist, um die psychische und physische Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen, steht in § 9 und § 13 MuSchG. Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Fortsetzung der aktuellen Tätigkeit die Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet ist, bedeutet das nicht, dass die Frau nicht mehr arbeiten darf. Das Gesetz erlegt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, die Arbeit so zu gestalten, dass die Frau ohne Gefährdung für sich und ihr Kind weiterarbeiten kann. Er muss prüfen, wie er die Frau gefährdungsfrei einsetzen kann und die erforderlichen Schutzmaßnahmen – dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen vor- und personenbezogene Maßnahmen nachrangig – ergreifen. Entscheidungsleitende Fragen dafür sind:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen wie ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Beschäftigungsverbot kommen erst in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und die Gesundheit von Mutter und Kind weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen ausreichend geschützt werden kann.
Wenn trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen die unverantwortbare Gefährdung nicht vermieden werden kann, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen und die betroffene Frau bei Weiterzahlung aller Bezüge so lange ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen, wie es erforderlich ist, um ihre Gesundheit und die des Kindes zu schützen.
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Vortrag von Barbara Reuhl, Juli 2018
Autorinnen: Marianne Weg und Barbara Reuhl, aktualisierte und erweiterte Fassung eines Beitrages für die Zeitschrift Gute Arbeit, Gesundheitsschutz und Arbeitsgestaltung, Heft 6/2017
Download PDFAutorin: Barbara Reuhl; in: „frau geht vor“, Hrsg. DGB, Ausgabe 2/2016.
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