Abmahnung
Arbeitsvertrag
Arbeitslosigkeit
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Befristung
Corona: Arbeitsrechts-Infos
Corona-Schnelltests für alle
Corona-Schutzimpfung
Entgeltfortzahlung
Gehalt
Insolvenzverfahren
Homeoffice
Homeoffice, Pendlerpauschale
Kind in Quarantäne
Kündigung
Kurzarbeit
Mindestlohn
Minijobs
Reiserecht
Rente
Steuerrecht
Tarifverträge
Teilzeit
Urlaub
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Verbraucherrecht
Verspätung wegen Wetter
Corona: Was Interessenvertretungen wissen müssen
Betriebsratsgründung
Betriebsratssitzung
Betriebsversammlungen in Corona-Zeiten
Coaching
Einigungsstelle
Freistellungsanspruch Interessenvertretungen
Geheimhaltungspflicht
Kosten Betriebsratsarbeit
Mitarbeitervertretung
Teambildung
Teambildung für (neugewählte) Personalräte
Veranstaltungsdokumentationen
Vorsitz Interessenvertretung
Corona: Zeit für wirtschaftliche Unterlagen
Wirtschaftliche Mitbestimmung und Umstrukturierungen
Betriebsänderung
Interessenausgleich
Sozialplan
Nachteilsausgleich
Wirtschaftsausschuss - Gründung und Arbeit
Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss - Rechte und Pflichten
Wirtschaftliche Unterlagen und Auswertung
Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat
Beschäftigtenbefragung
Ausbildungs- und Qualifizierungsstrategie
Alleinerziehende
Arbeitsmarktentwicklung
Arbeit 4.0
Berufskrankheiten – Sonderfall arbeitsbedingter Erkrankungen
Berufskrankheiten – Das Beispiel Asbest
Berufskrankheiten bei Frauen
Berufliche Verursachung von Brustkrebs
Faire Arbeitsmarktordnung
Gleichstellung
Mutterschutz - Schwangerschaft - Stillzeit - Arbeitsschutz
Landesweite AG Mutterschutz Bremen
Solidaritätszuschlag
Betriebsrätebefragung
Bremen-Nord – Potenziale und Chancen
Bund-Länder-Finanzbeziehungen
Einkommen in Bremen
Einzelhandel
Gastgewerbe
Gesundheitswirtschaft in Bremen
Gute Arbeit
Häfen und Logistik
Haushaltslage
Luft- und Raumfahrtindustrie
Mobilität und Pendler
Steuerpolitik
Stahlindustrie
Strukturwandel Bremerhaven
Strukturwandel Bremen
Systemrelevante Berufe
Tarifbindung
Wirtschaftsentwicklung Bremen
Wissenschaft in Bremerhaven
Wohnen in Bremen
Sie befinden sich hier:
☰
Im Interessenausgleich wird das "Ob, Wann und Wie" der Betriebsänderung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung ausgehandelt: Die Unternehmensleitung bringt in die Verhandlungen ihr Interesse ein, zum Beispiel Outsourcing eines Produktionsbereichs und betriebsbedingte Entlassungen. Der Betriebsrat legt dagegen ein Konzept vor, in dem die Interessen der Belegschaftsangehörigen formuliert sind, etwa die Weiterführung des Produktionsbereichs und Weiterbildungskonzepte statt Entlassungen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist idealtypischerweise ein Kompromiss, der einen "Ausgleich" der gegensätzlichen Interessenlagen beinhaltet. Der Interessenausgleich ist seiner juristischen Natur nach eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung, die für beide Betriebsparteien verbindlich ist, aus der die betroffenen Belegschaftsangehörigen selbst aber keine unmittelbaren Ansprüche ableiten können.
Nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der Arbeitgeber grundsätzlich bei jeder Betriebsänderung verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. Unterlässt er dies und kommt es infolge der Betriebsänderung zu betriebsbedingten Entlassungen oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen, können die Betroffenen beim Arbeitsgericht einen sogenannten Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen.
Können sich Betriebsrat und Unternehmensleitung nicht auf einen Interessenausgleich oder Sozialplan einigen, haben beide Seiten die Möglichkeit, den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung zu bitten oder gleich eine Einigungsstelle einzuberufen.
Aufgabe der Einigungsstelle ist es, die Betriebsparteien zu einer einvernehmlichen Regelung zu bewegen. Hierzu sollen beide Seiten Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten unterbreiten. Einigen sich die Betriebsparteien auch vor der Einigungsstelle nicht auf einen Interessenausgleich, kann die Unternehmensleitung die geplante Betriebsänderung ohne Abschluss eines Interessenausgleichs durchführen. Lediglich über die Aufstellung des Sozialplans kann die Einigungsstelle verbindlich entscheiden. Diese Entscheidung ersetzt die Einigung zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat.
(Wirtschaftliche Mitbestimmung)
Violenstraße 12, 3. Etage
28195 Bremen
Tel.: 0421/36301-959
Fax: 0421/36301-999
(Wirtschaftliche Mitbestimmung)
Violenstraße 12, 3. Etage
28195 Bremen
Tel.: 0421/36301-964
Fax: 0421/36301-999
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
Tel. +49.421.36301-0
Beratungszeiten
Lindenstraße 8
28755 Bremen
Tel. +49.421.669500
Beratungszeiten
Barkhausenstraße 16
27568 Bremerhaven
Tel. +49.471.922350
Beratungszeiten