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Informationen für Betriebsräte
Es gilt als sicher, dass die Ausbreitung des Coronavirus auch die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland weitreichend beeinträchtigen wird und viele Arbeitgeber mit Arbeitsausfällen umzugehen haben.
Seitens der Politik wurde rückwirkend zum 1. März 2020 in einem Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld nach dem SGB III geschaffen.
Demnach kann Kurzarbeit bereits dann angemeldet werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Vorhandene Arbeitszeitkonten müssen nicht mehr vollständig oder teilweise ins Minus gefahren werden. Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern von der Bundesagentur für Arbeit künftig erstattet werden und auch Leiharbeitskräfte können nunmehr Kurzarbeitergeld beziehen. Die Arbeitsausfälle sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit unter Beteiligung der Betriebsräte anzuzeigen.
Von der Zahlung des Kurzarbeitergeldes ist die Frage der Einführung von Kurzarbeit zu trennen. Hier besteht für die Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. In diesem Sinne ist Kurzarbeit die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit und erstreckt sich auf die Fragen, ob, für welchen vorübergehenden Zeitraum, in welchen Bereichen, für welche Arbeitnehmer, in welchem zeitlichen Umfang Kurzarbeit eingeführt und wie die geänderten Arbeitszeiten auf die Wochentage verteilt werden soll.
Weiter empfiehlt es sich, den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen während der Kurzarbeit ausdrücklich auszuschließen. Das Ganze sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Betriebsräte können auch selbst die Initiative zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit ergreifen und auf diese Weise den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verhindern. Führen Arbeitgeber ohne Zustimmung der Betriebsräte Kurzarbeit ein, sind diese Anordnungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern unwirksam.
Auch in Krisenzeiten sind die Beraterinnen und Berater für Sie da. Auch wenn wir aktuell leider keine persönlichen Beratungen anbieten können, helfen wir per Telefon und E-Mail gerne weiter.
Die Regelung gilt vorerst bis auf Weiteres.
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