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Am Anfang steht der Antrag auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Diesen muss der Arbeitgeber beim Amtsgericht stellen. Infolgedessen wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter vom Gericht bestellt. Unter anderem hat dieser einen Prüfungsauftrag.
Er muss innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist feststellen, ob das Unternehmen tatsächlich insolvent ist, beziehungsweise ob noch genug Geld vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren zu finanzieren. Die Prüfung dauert in der Regel nicht länger als drei Monate, hängt aber letztlich von der Betriebsgröße und anderen Faktoren ab. Zum besseren Verständnis: Die Phase ist noch ein Vorverfahren.
Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet das Gericht nach Beendigung der Prüfung.
Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt in vielen Fällen bereits die Aufgaben des Arbeitgebers. Dabei kommt es vor, dass der Verwalter die Gehälter der Beschäftigten nicht mehr aus dem Vermögen des Betriebs auszahlt. Denn je mehr Geld im Unternehmen bleibt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Betrieb zunächst fortgeführt werden kann. Das wiederum erhöht die Sanierungschancen und gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass es für alle Beschäftigten weitergeht.
Staat hilft bei Lohnausfall
Die gute Nachricht: Die Beschäftigten bekommen weiter ihr Geld. In der Regel beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter – sofern er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für realistisch hält – einen Kredit bei einer Bank, über den die Gehälter finanziert werden. Dieser federt den akuten Gehaltsausfall ab.
Zum Hintergrund: Eigentlich sichert die Agentur für Arbeit durch das so genannte Insolvenzgeld den Lohn der Beschäftigten in den drei Monaten
Erst wenn eines dieser drei so genannten Insolvenzereignisse eingetreten ist, kann das Insolvenzgeld beantragt werden. Dann hätte man aber als Arbeitnehmer schon etwa drei Monate lang kein Geld bekommen – daher der Umweg über die Bank. So können Beschäftigte weiter bezahlt arbeiten und der Betrieb weiter geführt werden. Übrigens: Beschäftigte, die zwei Monate kein Geld bekommen, könnten fristlos kündigen.
All das funktioniert auch nur dann, wenn die Bank ausreichend sicher sein kann, dass es später zu einem der drei Insolvenzereignisse kommt.
Somit ist das Gehalt vorerst gesichert. Organisatorisch müssen sich die Beschäftigten um diesen Vorgang nicht weiter kümmern. Sie müssen nur einige Dokumente unterschreiben, damit das Verfahren seinen rechten Gang gehen kann. Ein Beispiel: Es müssen die Ansprüche auf das zukünftige Insolvenzgeld zur Sicherheit an die Bank abgetreten werden. Die Organisation übernimmt in der Regel der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Betriebs- oder Personalrat.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ist die Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen, wird in der Regel das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Dann wird der „richtige“ Insolvenzverwalter eingesetzt. Aus organisatorischen Gründen ist das in der Regel dieselbe Person wie der vorläufige Insolvenzverwalter. Dieser wird sofort zum neuen Chef der Beschäftigten. Der Grund ist nachvollziehbar: Die finanzielle Abwicklung eines Unternehmens in Krisenzeiten muss in einer Hand liegen, damit das vorhandene Geld rechtlich korrekt ausgezahlt wird.
Der Insolvenzverwalter haftet in bestimmten Fällen mit seinem Vermögen; etwa wenn er merkt, dass er mit dem vorhandenen Vermögen des Unternehmens die Löhne nicht mehr begleichen kann, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber trotzdem weiter arbeiten lässt. Dann kann es dazu kommen, dass er die Löhne aus eigener Tasche zahlen muss. Dadurch sind die Beschäftigten relativ gut abgesichert.
Insolvenzforderungen sind alle Forderungen, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen. Dazu gehören auch Gehälter.
Alle Gläubiger werden gleich behandelt. Dazu werden die Forderungen in einer Liste (Insolvenztabelle) festgehalten. Am Ende des Verfahrens (das kann Jahre dauern) erhält jeder einzelne aus der vorhandenen Insolvenzmasse eine Zahlung, die einer vorher berechneten Quote entspricht. Diese berücksichtigt die Höhe der Forderung im Verhältnis zur Gesamtheit der angemeldeten Forderungen.
Die Forderungen müssen durch geeignete Dokumente (Arbeitsverträge, Rechnungen) beim vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen werden.
Masseverbindlichkeiten sind Schulden, die bei einer Insolvenz vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient werden müssen. Meist handelt es sich um Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenz entstanden sind. Masseforderungen werden in der Regel schneller und besser bedient als Insolvenzforderungen.
Zudem haben ihre Gehälter mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Vorrang vor allen Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, da sie ab dem Zeitpunkt zu den sogenannten Masseforderungen gehören. Lediglich die Kosten für das Insolvenzverfahren gehen in diesem Zeitraum vor.
Bezahlter Urlaub und Urlaubsabgeltung
Niemand muss wegen einer drohenden Insolvenz des Arbeitgebers den Urlaub absagen. Denn das Insolvenzgeld deckt auch das Urlaubsentgelt für die drei Monate vor einem Insolvenzereignis ab. Wer Urlaub nach der Eröffnung des Verfahrens nimmt, erhält das Urlaubentgelt wie das „normale“ Gehalt (Masseforderung). Ebenso ist gegebenenfalls Urlaubsgeld abgesichert.
Komplizierter wird es im Fall einer Kündigung oder beim Eintritt in die Rente. Denn wer seinen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen hat, hat Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung gegen seinen Arbeitgeber. Das gilt unabhängig von einer Insolvenz für alle Arbeitsverhältnisse. Ob dieser Abgeltungsanspruch sofort und in kompletter Höhe ausgezahlt werden kann, hängt im Zusammenhang mit einer Insolvenz des Arbeitgebers davon ab, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.
Denn die Urlaubsabgeltung wird nicht vom Insolvenzgeld erfasst. Damit müssen diejenigen, deren Arbeitsverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, ihren Anspruch auf die Urlaubsabgeltung unter Umständen zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Da dies immer ein Risiko ist, macht es Sinn, den Urlaub schnell zu beantragen – sofern schon absehbar ist, dass das Arbeitsverhältnis enden könnte, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Urlaubsabgeltung wird dem Zeitpunkt zugeschrieben, zu dem das Arbeitsverhältnis endet. Dadurch findet keine Aufteilung der Urlaubsabgeltung zwischen Insolvenz- und Masseforderung statt.
Es gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts, weshalb Kündigungsfristen eingehalten werden müssen und ein Kündigungsgrund nötig ist. Allerdings werden durch das Insolvenzverfahren betriebsbedingte Kündigung wahrscheinlicher. Solange es das Unternehmen gibt, gilt für Schwangere und Mitarbeiter in Elternzeit weiterhin ein besonderer Kündigungsschutz.
Bei sonstigen Sonderzahlungen kommt es darauf an, ob es sich um stichtagsbezogene Einmalzahlungen handelt. Wenn der Stichtag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, sind diese Forderungen Masseforderungen. Wenn es sich um aufgeschobenes in Raten gezahltes Arbeitsentgelt handelt (etwa das 13. Gehalt), wird geschaut, wie viele Monate des Zeitraums vor und wie viele Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen. Ein bestimmter Anteil ist dann Masseforderung, der andere Anteil Insolvenzforderung, der dann unter Umständen auch vom Insolvenzgeld umfasst wird.
Überstunden können Masseforderungen, wenn sie nach Eröffung des Insolvenzverfahren aufgebaut werden, oder Insolvenzforderungen sein.
Als Insolvenzforderungen können sie vom Insolvenzgeld aufgefangen werden, wenn sie in den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis erarbeitet wurden. Lediglich Überstunden, die vor dem Drei-Monats-Zeitraums aufgebaut worden sind, werden nicht vom Insolvenzgeld umfasst und müssten daher zur Tabelle als Insolvenzforderung angemeldet werden. Daher wäre es wirtschaftlich sinnvoll, die Überstunden im Zeitraum des Insolvenzgeldes bereits auszugleichen (sofern dies möglich ist).
Etwas anderes kann gelten, wenn es ein Arbeitszeitkonto gibt, das die Fälligkeit von Überstundenvergütung regelt. Hier muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt. Hierbei ist die Arbeitnehmerkammer behilflich.
Nicht jede Masseforderung wird beglichen. Es gibt auch die Fälle der Masseunzulänglichkeit, bei denen die Masse gerade nicht ausreicht, um alle Masseforderungen zu begleichen. In so einem Fall gibt es wie bei den Insolvenzforderungen eine Befriedigung nach berechneten Quoten.
Ein Insolvenzverfahren bedeutet noch lange nicht, dass ein Unternehmen komplett schließen muss. Häufig findet sich im Laufe des Verfahrens jemand aus der Belegschaft oder von außen, der das Unternehmen auf neue Füße stellen möchte. Hierbei lohnt es sich für Interessierte bereits im Laufes des Insolvenzverfahrens offen mit dem Insolvenzverwalter über mögliche Ideen zu sprechen.
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